LV Saarland - Diäten

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05.12.2005

Diäten

Landtag beschließt Änderungen - Kein großer Wurf

Am 5. Oktober hat der saarländische Landtag das Abgeordnetengesetz geändert. Die Diagnose dieser Operation lautet: Das System bleibt unverändert. Aktuell erleidet kein Abgeordneter Verluste. Einiges hat nur kosmetischen Charakter.

Folgende Änderungen sah der Gesetzentwurf unter anderen vor, die dann fraktionsübergreifend und einstimmig beschlossen wurden:

- Nebentätigkeits- und Verhaltensregeln werden verschärft
- Verkürzung der Bezugsdauer des Übergangsgeldes
- Anhebung der Mindestzeit für eine Versorgungsanwartschaft auf 10 Jahre
- Versorgungsbezug erst ab 65
- Senkung des jährlichen Steigerungssatzes auf 3,5 Prozent
- Absenkung des Überbrückungsgeldes
- Verminderung bei der Hinterbliebenenversorgung

Was auf den ersten Blick wie eine Radikalkur aussieht, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen als weit weniger durchgreifend. Stichwort Übergangsgeld. Ein solches wurde bislang gezahlt, wenn ein Mandat nach wenigstens einem Jahr Landtagszugehörigkeit endete. Es wurde dann für drei Monate gezahlt. Für jedes weitere Jahr im Parlament wurde das Übergangsgeld für einen weiteren Monat gezahlt. Maximal für zwei Jahre, also 24 Monate lang. Diese Frist wurde nun verkürzt auf 18 Monate. Interessanterweise wurde nicht eingeführt, dass Übergangsgeld nur solange gezahlt wird, bis der Exabgeordnete eine neue Tätigkeit aufnimmt. Eine Anrechnung findet nur bei Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst statt. Wer einen gut bezahlten Job in der Wirtschaft annimmt, kann das Übergangsgeld weiter kassieren.

Auch bei der Altersversorgung wurde gekürzt. Gleichwohl ist diese im Vergleich zu der Rentensituation bei normalen Erwerbstätigen geradezu traumhaft. Nach dem neuen Regelwerk erhält ein Abgeordneter mit 65 Jahren eine Altersentschädigung, wenn er dem Landtag mindestens zehn Jahre angehört hat. Früher lagen die Werte bei 60 Jahren und einer Mindestzugehörigkeit von acht Jahren. Wer nach altem Recht zehn Jahre im Landtag saß, konnte schon mit 55 in Rente gehen. Jetzt ist der früheste Rentenbezug mit 57 möglich. Voraussetzung sind dann 18 Parlamentsjahre. Also wie früher dreieinhalb Legislaturperioden.

Abgespeckt wurde auch bei der Höhe der Altersbezüge. Die Einstiegshöhe beträgt 35 Prozent der Grundentschädigung von 4.624 €, also 1.618 €. Danach erhöhte sich die Rente um 185 € pro Jahr Landtagszugehörigkeit. Nach dem neuen Recht beträgt die Steigerung 162 € bis zum Höchstbetrag von 3.318 € nach 21 Jahren. Das sind 71,75 Prozent der Grundentschädigung. Früher hatte man nach 18 Jahren einen Anspruch auf 75 Prozent (3.468 €). Gekürzt wurde ferner bei der Hinterbliebenenversorgung. Hatten Witwer oder Witwen früher Anspruch auf 60 Prozent des Altersruhegeldes des Verstorbenen, so sind es zukünftig nur noch 55 Prozent.

Anzuerkennen ist, dass der Landtag in Saarbrücken überhaupt Einschnitte vorgenommen hat in Bezug auf die Altersversorgung. Kritisch anzumerken ist jedoch zum einen, dass die Übergangsregelungen für den Bürger völlig intransparent sind und zum anderen recht großzügig. Wenn es heißt: „Artikel 2 der Gesetzes Nr. 1270 vom 27. Februar 1991 (Amtsblatt Seite 430) wird wie folgt geändert (siehe Kasten)….“, dann versteht er nur Bahnhof. Übersetzt heißt das, wer mit dem Ende der laufenden Legislaturperiode aus dem Landtag ausscheidet, für den gelten die Kürzungen überhaupt nicht. Und wer auch nach 2009 im Landtag bleibt und 18 Parlamentsjahre auf dem Buckel hat, dessen Anwartschaften steigen nach altem Recht.

Leider haben die Fraktionen nicht die Chance genutzt, wie ihre Kollegen in NRW eine durchgreifende Reform der Diäten auf den Weg zu bringen. Dort wurde im Frühjahr die Diätenkonstruktion völlig neu gestaltet. Die Abgeordneten beziehen dort eine monatliche Entschädigung von 9.500 €. Davon werden 1.500 € einem Versorgungswerk zugeführt, das später einmal die „Rente“ auszahlen wird, so wie man es von Anwälten oder Steuerberatern kennt. Übergangsgelder werden mit anderen Erwerbseinkünften verrechnet. Die Diät von 9.500 € ist in vollem Umfang steuerpflichtig. Werbungskosten können bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Neben der Diät werden keine weiteren Zahlungen geleistet. Anders als im Saarland. Dort erhalten die Abgeordneten neben der Grunddiät von 4.624 € (steuerpflichtig) eine steuerfreie Kostenpauschale von 1.088 € sowie eine Fahrtkostenpauschale in unterschiedlicher Höhe, je nach Wohnort (bis ca. 180 €). Diesen Beträgen ist fiktiv der Wert der Altersversorgung hinzuzurechnen. Die Reformkommission des Düsseldorfer Landtages hat den Wert mit monatlich 3.300 € angesetzt. Soviel müsste ein Nichtparlamentarier investieren, wenn er sich einen durchschnittlichen Rentenanspruch eines Abgeordneten erwerben wollte.

Die Umstellung der Abgeordnetenalimentation in NRW hat drei wesentliche Ergebnisse: Erstens ist das Gesetz transparent. Zweitens tragen die Abgeordneten zur eigenen Altersvorsorge bei. Drittens werden sie bezüglich ihres berufsbedingten Aufwandes so behandelt, wie jeder Steuerzahler auch. Wer Werbungskosten jenseits der Pauschale von 920 € geltend machen will, muss das dem Finanzamt gegenüber nachweisen. Also müssen in NRW auch Abgeordnete Belege sammeln und das Finanzamt davon überzeugen, dass Kosten mandatsbezogen entstanden sind und nicht aus Gründen des Wahlkampfes oder aus privaten Veranlassungen. Der Abgeordnete ein Mensch wie ich und du. Am Rhein ist man da schon weiter als an der Saar.

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