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Jahresbescheinigungen überprüfen

In den ersten Monaten des neuen Jahres versenden die Banken an ihre Kunden wieder eine so genannte Jahresbescheinigung. Die Liste enthält Angaben über die während des Jahres getätigten Geldgeschäfte. Viele Steuerzahler verwenden die Bescheinigung als Hilfestellung für ihre Steuererklärung und übernehmen die Angaben ungeprüft in die entsprechenden Anlagen ihrer Steuererklärung (Anlage KAP, AUS und SO). Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass die Bescheinigungen nicht alle für die Steuererklärung notwendigen Angaben enthalten kann. Darauf machen auch viele Banken in ihren Hinweisschreiben zu den Jahresbescheinigungen aufmerksam. Übernimmt der Steuerzahler die Angaben dennoch ungeprüft, kann er unter Umständen einige hundert Euro zu viel an den Fiskus zahlen.

Gewinne aus Spekulationsgeschäften können zum Beispiel unzutreffend ausgewiesen sein. Der Bund der Steuerzahler empfiehlt, An- und Verkaufsdaten zu überprüfen. Werden die Wertpapiere länger als ein Jahr gehalten, bleibt der Gewinn nämlich steuerfrei.

Auch Eheleute sollten die Bescheinigung besonders sorgfältig prüfen. Eheleute erhalten für ihre Einzel- und Gemeinschaftskonten mehrere gesonderte Bescheinigungen. Eine bloße Addition der ausgewiesenen Beträge kann dann zu einer mehrfachen Erfassung der Erträge führen. Des Weiteren hat sich herausgestellt, dass für Auslandserträge teilweise keine Quellensteuer bescheinigt wird, so dass nochmals die volle Steuer in Deutschland erhoben wird. Zudem sollten die Steuerzahler prüfen, ob die Angaben vollständig sind. Die Auflistung umfasst in der Regel nur private Kapitaleinnahmen und Veräußerungsgeschäfte. Daher sollten Anleger mit betrieblichen Konten prüfen, ob dort Erträge angefallen sind. Werden diese Erträge steuerlich nicht berücksichtigt, kann der Steuerzahler schnell in den Verdacht einer Steuerhinterziehung geraten.

Vor diesem Hintergrund rät der Bund der Steuerzahler, die Angaben der Jahresbescheinigung vor dem Übertrag in die Steuererklärung genau zu prüfen und gegebenenfalls einen steuerlichen Berater zu Rate zu ziehen.


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