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Steuertipps

Häusliches Arbeitszimmer

Anträge auf Steuerermäßigung sind zu billigen

Das BMF hat angeordnet, auf Antrag Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd zu berücksichtigen, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Dem war ein Beschluss vom 25. August 2009 (VI B 69/09) des Bundesfinanzhofes vorausgegangen, in dem dieser Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einschränkung des Abzuges der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geäußert hatte.

Das BMF-Schreiben findet man im Internet unter: www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/abgabenordnung/077.html?__nnn=true

Kindergeld

Kindergeld auch bei einer Au-Pair-Tätigkeit möglich.

Mit Gerichtsbescheid vom 19. März 2009 hat das Finanzgericht des Saarlandes entschieden, dass auch bei einer Tätigkeit als Au-Pair-Mädchen der Anspruch auf Kindergeld bestehen kann. Im Streitfall war eine junge Dame von 21 Jahren nach Abschluss ihrer schulischen Ausbildung als Au-Pair-Mädchen nach Frankreich gegangen. Dort belegte sie einen Fernkurs „Französisch-Volllehrgang“. Das wöchentliche Arbeitspensum betrug laut Fernkursinstitut zehn Stunden.

Die Familienkasse der Bundesanstalt für Arbeit sah die Voraussetzungen für die Bewilligung von Kindergeld nicht gegeben. Der Kurs sei vom zeitlichen Umfang her unzureichend, um als Berufsausbildung anerkannt werden zu können. Das sahen die Finanzrichter anders. Nach der Rechtsprechung des BFH sei für eine Anerkennung erforderlich, dass ein theoretisch-systematischer Sprachunterricht vorliege. Dessen Umfang müsse ohne Vor- und Nachbereitung wöchentlich zehn Stunden oder mehr umfassen. Diese Voraussetzungen sah das Gericht im Streitfall als gegeben an. Dabei sei es unschädlich, dass der Kurs als Fernkurs abgehalten worden sei. (AZ 2 K 1141/08 - ).

Pendlerpauschale

Formblatt im Internet
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 9. Dezember die bisherige steuerliche Regelung zur Pendlerpauschale als verfassungswidrig aufgehoben.
| Bild: | Als Service für die Pendlerinnen und Pendler, die in ihrer Steuererklärung 2007 keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Zahl der Arbeitstage gemacht haben, halten die saarländischen Finanzämter ab sofort ein Musterschreiben zur Berücksichtigung der Pendlerpauschale bereit. Prinzipiell können das Musterschreiben auch alle Steuerzahler in Rheinland-Pfalz für Schreiben an ihr Finanzamt benutzen.

Das vorformulierte Anschreiben muss nur ausgefüllt und an das zuständige Finanzamt geschickt zu werden. So können Rückfragen verhindert und das Verfahren beschleunigt werden.

Das Musterschreiben kann auch im Internet unter www.saarland.de/steuern.htm heruntergeladen werden.

Die Bürgerinnen und Bürger, die in der Steuererklärung 2007 die Kilometer zur Arbeitsstelle und die Anzahl der Arbeitstage bereits angegeben haben, brauchen nichts zu veranlassen. Die Finanzämter werden von sich aus eine maschinelle Neuberechnung der Einkommensteuer auf der Grundlage der vorliegenden Steuererklärungsdaten vornehmen, Änderungsbescheide an die Steuerpflichtigen versenden und die entsprechenden Rückzahlungen

Kapitaleinkünfte

Verfügen die Eltern über das Konto des Kindes wie über ein eigenes Konto, sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen den Eltern zuzurechnen; das gilt auch, wenn das Kind volljährig ist.

| Bild: | Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, aus den Gesamtumständen des Streitfalls ergebe sich, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen der volljährigen Tochter auch für das Streitjahr den Klägern zuzurechnen seien. Die Kläger hätten die Einkünfte nämlich auf eigene Rechnung erzielt und das auf den Konten der T befindliche Kapital zu keiner Zeit wie fremdes, sondern stets wie eigenes Vermögen verwaltet. Die Tochter habe über kein entsprechendes Eigenkapital verfügt, um überhaupt die im Streit befindlichen Kapitaleinkünfte erzielen zu können. Dass die Kläger der Tochter im Wege der Schenkung Gelder in entsprechender Höhe zugewandt hätten, sei zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen worden. Aus der vorgelegten Bankbescheinigung ergebe sich, dass die Kläger im Streitjahr für das entscheidende Depotkonto der T sehr wohl eine Vollmacht gehabt hätten.

Aus den von den Klägern in anderem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen ergebe sich mit rd. 200 Wertpapierkäufen/ Verkäufen ein ganz erheblicher Umfang der getätigten Kapitaltransaktionen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (AZ 5 K 2200/05 vom 29.4.2008)

Verjährung der Nebenkostenabrechnung

Anerkenntnis des Mieters beseitigt Verjährung nicht

| Bild: | Der für Mietrecht zuständige achte Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat mit Urteil vom 9 April 2008 entschieden, dass die Verjährungsfrist des
§ 556 Abs. 3 BGB nicht dadurch ausgehebelt werden kann, dass der Mieter dem Vermieter den Ausgleich einer Nachforderung zusagt.

Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter eine unkorrekte Abrechnung der Nebenkosten für das Jahr 2003 vorgelegt. Erst im März 2005 erfolgte eine korrekte Abrechnung. Diese war jedoch verspätet, da § 556 Abs. 3 BGB vorschreibt, dass die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Beendigung des Abrechnungszeitraumes vorliegen muss. Selbst wenn der Mieter innerhalb dieser Frist dem Vermieter zusichert, dass er er eine Nachforderung akzeptieren würde, beginnt dadurch die Ausschlussfrist des § 556 BGB nicht erneut zu laufen.

BGH vom 9.4.2008 AZ VIII ZR 84/07

Richtsatzsammlung

Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2006; Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben

Auf der Internetseite des Bundesfinanzministerium finden Sie die Richtsatzsammlung für die Kalenderjahre ab 1996. Richtsätze sind ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO). Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

Zur Seite des BMF geht es hier.

In den ersten Monaten des neuen Jahres versenden die Banken an ihre Kunden wieder eine so genannte Jahresbescheinigung. Die Liste enthält Angaben über die während des Jahres getätigten Geldgeschäfte. Viele Steuerzahler verwenden die Bescheinigung als Hilfestellung für ihre Steuererklärung und übernehmen die Angaben ungeprüft in die entsprechenden Anlagen ihrer Steuererklärung (Anlage KAP, AUS und SO). Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass die Bescheinigungen nicht alle für die Steuererklärung notwendigen Angaben enthalten kann. Darauf machen auch viele Banken in ihren Hinweisschreiben zu den Jahresbescheinigungen aufmerksam. Übernimmt der Steuerzahler die Angaben dennoch ungeprüft, kann er unter Umständen einige hundert Euro zu viel an den Fiskus zahlen.

Wird ein Gewerbebetrieb veräußert oder aufgegeben, muss der Inhaber bestehende stille Reserven auflösen. Durch möglicherweise jahrelang „aufgestaute“ Gewinne erhöht sich dann der gewerbliche Gewinn eines einzigen Jahres. Wegen des progressiven Einkommensteuertarifes kommt es hierdurch zu einer hohen Steuerbelastung. Das Einkommensteuergesetz mildert diese Rechtsfolge, indem für Veräußerungsgewinne Erleichterungen gewährt werden. Zum einen gibt es einen Freibetrag, zum anderen eine ermäßigte Besteuerung. Außerdem unterliegen Veräußerungsgewinne nicht der Gewerbesteuer, ausgenommen bei Gewerbebetrieben juristischer Personen (z. B. einer GmbH).

Nach § 16 Abs. 4 EStG unterliegt der Veräußerungsgewinn nur insoweit der Einkommensteuer, als er den Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag ist in der Höhe gestaffelt und wird mit höherem Veräußerungsgewinn kleiner. Er wird nur gewährt, wenn der Steuerzahler, der seinen Betrieb veräußert oder aufgibt, dass 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist.

Kinderfreibetrag und Kindergeld

Eltern sollten die Einkünfte ihrer volljährigen Kinder vor Jahresende überprüfen. Hat das Kind zu hohe eigene Einkünfte und Bezüge im Jahr erhalten, etwa aus Lohn, Waisenrente, Bafög oder Zinsen, wird das Kindergeld komplett gestrichen. Wurden Einnahmen von mehr als 7.680 Euro im Jahr erzielt, können bis zu 1.848 Euro zur Rückzahlung anstehen.

Die Einkünfte des Kindes sinken, wenn vor der Jahreswende noch Arbeitsmittel, wie Berufsbekleidung, Computer oder auch Fachliteratur angeschafft werden. Durch Ausgaben, die den Werbungskostenfreibetrag von 920 Euro übersteigen, können die Einnahmen gemindert und die Grenze eingehalten werden.

Auch eine so genannte Entgeltumwandlung kann in Frage kommen. Der Auszubildende steckt einen Teil seines Gehaltes in die betriebliche Altersvorsorge und verringert damit seinen Verdienst. Ein vorzeitiger Kassensturz schafft Aufschluss.

Steuern zahlen mit Scheck

Zahlungszeitpunkt verschoben – Säumniszuschläge vermeiden.


Leistet der Steuerzahler Zahlungen an die Finanzkasse per Scheck, so muss er sich künftig auf eine wichtige Neuregelung einstellen. Für alle Zahlungen, bei denen der Scheck nach dem 31.12.2006 beim Finanzamt eingeht, gilt die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als entrichtet. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Saarlandg hin.

| Bild: | Um Säumniszuschläge zu vermeiden, sollten Steuerzahler unbedingt den veränderten Zahlungszeitpunkt beachten. Ist eine Zahlung beispielsweise am 10. eines Monats fällig (z. B. Umsatzsteuer- bzw. Einkommensteuervorauszahlungen), so genügt es nicht, den Scheck am 10. beim Finanzamt einzureichen, hier würde die Steuer erst am 13. als bezahlt gelten. Es wären für einen Monat Säumniszuschläge fällig.
Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte

Mitteilung der OFD Koblenz

Auskünfte im Service-Center und der Info-Hotline weiterhin kostenfrei
Mit der Zustimmung des Bundesrates zum Jahressteuergesetz 2007 vom 24.11.2006 ist die Einführung einer Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte beschlossen.

Für die große Masse der Steuerbürger gilt jedoch nach wie vor: Allgemeine Auskünfte und Hilfestellungen des Finanzamts bleiben auch künftig kostenfrei. Die Auskünfte der Service-Center und der landesweiten Info-Hotline der rheinland-pfälzischen Finanzämter sind ebenfalls ohne weitere Kosten.
Hoher Nettolohn günstig für Elterngeld
| Bild: | Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat mit Schreiben vom 03.11.2006 (Az.: S 2361 - 0005 - St 215) zu der Verbindung zwischen Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer- ehegatten und dem Elterngeld Stellung genommen.

Am 29.09.2006 hat der Bundestag und am 03.11.2006 der Bundesrat dem sog. Elterngeld zugestimmt. Das BEEG (Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz) gilt für Kinder, die ab dem 01.01.2007 geboren werden. Elterngeld kann u.a. diejenige Person beanspruchen, die ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit ihrem Kind in einem Haushalt lebt, das Kind selbst betreut und keine (volle) Erwerbstätigkeit ausübt.

Mißbrauchsbekämpfungsgesetz

Das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen ist vom Bundesrat gebilligt worden. Nachstehend die Schwerpunkte des Gesetzes:
1. Der Preis für Grundstücks- und Wertpapierkäufe kann von Unternehmen mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung auch dann nicht mehr als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe verbucht werden, wenn die erworbenen Vermögensgegenstände zum Umlaufvermögen gehören.

2. Sicherungsgeschäfte zur Verringerung von Kursrisiken bilden zusammen mit dem Grundgeschäft auch steuerrechtlich eine Bewertungseinheit. Ein verbleibender negativer Saldo kann als Rückstellung für drohende Verluste passiviert werden.

3. Die 1%-Regelung für die private Nutzung von Kraftfahrzeugen eines Betriebs wird auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens, also solche Fahrzeuge, die zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden, beschränkt. Für andere Fahrzeuge ist der Anteil der privaten Nutzung glaubhaft zu machen, was der Entwurfsbegründung nach nicht unbedingt ein Fahrtenbuch nötig machen soll. Bei Fahrzeugen, die Arbeitnehmern zur Verfügung stehen, ändert sich nichts.

4. Der Spielbetrieb der Spielbanken wird umsatzsteuerpflichtig.

5. Unternehmen, die Gebäudereinigung durch Fremdfirmen vornehmen lassen, werden neben den Fremdfirmen selbst Schuldner der darauf fälligen Umsatzsteuer.

6. Der Verkauf von Quittungen (z.B. Tankbelegen) wird mit Bußgeld bedroht.

Zahlreiche formelle und materielle Änderungen sind zu beachten

Steuerzahler, die sich in diesen Tagen an die Ein-kommensteuererklärung für das Jahr 2004 begeben, müssen darauf achten, dass es zahlreiche Neuregelungen gegeben hat. Neben Änderungen im materiellen Recht wie etwa beim Ansatz von Fahrtkosten, Kosten einer Berufsausbildung oder PC-Kosten, gibt es wichtige formelle Änderungen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.

Viele Arbeitnehmer haben von ihrem Arbeitgeber die Karton-Lohnsteuerkarte 2004 nicht mehr zurückbekommen. Stattdessen wurde ihnen der Ausdruck einer so genannten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgehändigt. Die in einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung angegebenen Daten (Bruttoarbeitslohn, Lohnsteuer usw.) sind vom Arbeitnehmer wie gewohnt in die Anlage N zur Einkommensteuererklärung/Antragsveranlagung einzutragen, wobei die in der elektronischen Lohnsteuerbeschei- nigung enthaltene persönliche Nummer (eTIN) mit angegeben werden muss. Bei den formellen Änderungen ist ferner zu beachten, dass für die Jahresbescheinigung der Kreditinstitute über zugeflossene Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen ein amtliches Muster vorgeschrieben ist.

| Bild: | Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit Kosten für einen krankheitsbedingten Umzug als Sonderausgaben anzuerkennen sind. Im Streitfall hatten die Kläger unter Beifügung eines ärztlichen Attestes vorgetragen, dass sie krankheitsbedingt – die Klägerin habe keine Treppen mehr steigen können – in eine Wohnung mit treppenfreiem Zugang umgezogen seien. Die angefallenen Aufwendungen machten sie als außergewöhnliche Belastungen geltend: Darunter für die Umarbeitung von Gardinen rd. 8.900 DM, für Elektroinstallationskosten rd. 3.500 DM und Speditionskosten von rd. 3.500 DM.

| Bild: | Eine Hundehaltung unterliegt nicht der Hundesteuer als örtlicher Aufwandsteuer, wenn sie ausschließlich der Einnahmeerzielung dient. Dieser Fall ist nach dem Urteil des 2. Senats des VGH Baden-Württemberg vom 16.12.2002 auch dann noch gegeben, wenn eine Möglichkeit zur privaten Nutzung des Hundes gegenüber dessen betriebsbedingtem Einsatz von völlig untergeordneter Bedeutung ist.

Der Kläger wandte sich gegen die Heranziehung zur Hundesteuer. Er hielt einen Schäferhundmischling auf einem 200 Hektar großen Hofgut seiner Familie im Außenbereich mit 2.500 Hühnern und 20 Schafen zur Bewachung des Geflügels. Der Hund war in einem Zwinger in der Hofmitte untergebracht, den er für den notwendigen Auslauf verlassen durfte. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen. Steuerfreiheit bestehe schon deshalb nicht, weil der Hund nicht nur den landwirtschaftlichen Betrieb selbst, sondern daneben auch die Bewohner des Hofes schütze. Damit bestehe ein Bezug zur persönlichen Lebensführung; die Hundehaltung erfolge also nicht ausschließlich betriebsbedingt.

Wegfall der Abgabeschonfrist

Wegfall der Abgabeschonfrist für Steueranmeldungen

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Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages wird zur Zeit bei einer bis zu fünf Tage verspäteten Abgabe der monatlich oder vierteljährlich abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der monatlich, vierteljährlich oder jährlich abzugebenden Lohnsteuer-Anmeldungen grundsätzlich abgesehen (Abgabeschonfrist).

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 1. April 2003 diese Abgabeschonfrist für Umsatzsteuer- Voranmeldungen und Lohnsteuer- Anmeldungen ab dem 1. Januar 2004 aufgehoben.

Zur Vermeidung von Verspätungs- und Säumniszuschlägen sind daher ab Januar 2004 sowohl die Steueranmeldungen als auch die angemeldete Steuer spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen und zu entrichten.

Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten wieder absetzbar

Aufwendungen für die Kinderbetreuung durch berufstätige Eltern und allein Erziehende sind wieder absetzbar. Diese können ab 2002 wieder steuermindernd geltend gemacht werden.

Folgende Voraussetzungen sind erforderlich:
Die Eltern oder allein Erziehenden müssen erwerbstätig sein. Auch Eltern, die sich noch in der Ausbildung befinden, können Kinderbetreuungskosten absetzen.

Die Kinder dürfen zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder müssen wegen körperlicher, geistiger bzw. seelischer Behinderung außerstande sein, selbst für ihren Unterhalt aufzukommen.

Weiter wird verlangt, dass die Kinder zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören und ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag (Kindergeld) besteht. Der Abzug der Kinderbetreuungskosten ist nach oben begrenzt. Die Obergrenze beträgt je Kind bei zusammen lebenden Eltern 1.500 € , bei nicht zusammen lebenden Eltern 750 € pro Elternteil.

Allerdings werden die nachgewiesenen Kosten je Kind nur berücksichtigt, wenn sie den Betreuungsfreibetrag von 1.548 € bei zusammen lebenden Eltern und 774 € bei nicht zusammen lebenden Eltern übersteigen. Um den Betrag voll auszuschöpfen, müssten also mindestens 3.048 € aufgewandt werden. Kinderbetreuungskosten müssen einzeln nachgewiesen sein.

Anerkannt werden die Kosten für die Betreuung in Kindergärten, Tagesstätten, Horten, Heimen und Krippen, sowie bei Tages- und Wochenmüttern oder in Ganztagspflegestellen.

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Farbe bekennen

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Schwarzbuch 2009