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Arbeitsvermittlung: Erfolg auf Zeit in St. Wendel

| Bild: | Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes sind die sogenannten Optionskommunen wie St. Wendel nicht verfassungskonform. Der Landkreis ist seit der Neuregelung des Sozialgesetzbuches (Hartz-IV) eine von bundesweit 69 Kommunen, die Arbeitsvermittlung und Sicherung des Lebensunterhaltes aus einer Hand und in eigener Regie anbieten. Bis 2010 muss der Gesetzgeber eine Neuregelung finden.

Seit dem 1. Januar 2005 sind Arbeitslosen- und Sozialhilfe zu einer einheitlichen Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) zusammengefasst worden, auch bekannt als Hartz-IV. Die Parteien stritten lange über die Zuständigkeit für diese einheitliche Grundsicherung. Die damalige Regierung unter Rot-Grün plädierte für eine zentrale Verwaltung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA), die Opposition sprach sich für eine alleinige Verantwortung der Kommunen aus. Ziel beider Vorschläge war es, Arbeitsvermittlung und Grundsicherung aus einer Hand anzubieten, um den Behördenmarathon im Falle des Arbeitsplatzverlustes zu vermeiden. Der gefundene Kompromiss sah vor, dass zum einen Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) aus Kommunen und Arbeitsagenturen die Arbeitsvermittlung und Grundsicherung übernahmen. Zum anderen durften sich Kommunen für ein Experiment anmelden, nachdem sie die alleinige Verantwortung für beides übernahmen. Insgesamt 69 sogenannte Optionskommunen bewarben sich um eine Teilnahme an diesem Experiment, unter ihnen auch der Landkreis St. Wendel. Mit großem Aufwand wurden neue Strukturen geschaffen, Räumlichkeiten bereitgestellt, Personal geschult mit dem Anspruch aufzuzeigen, auf welcher Ebene Arbeitsvermittlung besser funktioniert: kommunal oder zentral. Jeder vermittelte Arbeitssuchende ist schließlich eine Entlastung öffentlicher Haushalte, denn allein 2006 wurden gut 40 Mrd. Euro für Grundsicherungsleistungen ausgegeben.

Doch einer Entscheidung im Wettstreit kam 2007 ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zuvor. Elf Landkreise waren vor Gericht gezogen, weil sie sich in ihrer im Grundgesetz verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie beeinträchtigt sahen. Dem gab das BVerfG Recht. Auch die Optionskommunen in der jetzigen Ausgestaltung dürften nach der Föderalismusreform von 2006 keine Alternative mehr sein. Denn laut der Verfassung ist zwar eine Zusammenarbeit von Bund und Ländern, nicht jedoch eine von Bund und Gemeinden ohne Einbeziehung der Länder erlaubt. Bei beiden Varianten müsste das Grundgesetz geändert werden. Es stellt sich also die Frage, wer von beiden es besser kann, für welches System man sich zukünftig entscheiden soll und was daraus folgt: ARGEn verfassungskonform gestalten oder das Grundgesetz zugunsten einer Variante abändern. Und es stellt sich die Frage, ob endlich eine Lösung gefunden wird, die Bestand hat und nicht erneut vom Gericht kassiert wird. Schließlich muss jede Umstrukturierung vom Steuerzahler bezahlt werden.

Der Landkreis St. Wendel bietet ein gutes Beispiel zur Veranschaulichung der Ergebnisse des Vergleiches der Optionskommunen mit den ARGEn. Denn schon die Auswahl der Kommunen verzerrt die Interpretation der Ergebnisse. So sind Landkreise überrepräsentiert. Dagegen sind Großstädte kaum unter den „Optierenden“ vorhanden, obwohl hier der Anteil der Leistungsempfänger am höchsten ist. Weiterhin bewirkte die Freiwilligkeit der Teilnahme, dass Länder, in denen die politisch Verantwortlichen die kommunale Lösung bevorzugen, vermehrt die Option wahrnahmen (Hessen, Niedersachsen). Die Hälfte der teilnehmenden Landkreise mit getrennter Trägerschaft befinden sich in Baden-Württemberg, einem wirtschaftlich starken Land mir einer relativ niedrigen Arbeitslosenquote. Es lässt sich somit nicht eindeutig erkennen, ob der Erfolg der Arbeitsvermittlung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage des Bundeslandes oder dem Modell der Trägerschaft zuzurechnen ist. Ein Modell, in dem ausschließlich die Bundesagentur für Arbeit die Verantwortung in den Händen hält, fehlt völlig.

Dennoch lassen sich für die Optionskommunen wie St. Wendel eindeutige Vorteile ausmachen. Sie verfügen über deutlich bessere regionale Netzwerke. Dies führt zu einer besseren Vermittlung der Arbeitssuchenden an regionale Unternehmen. St. Wendel vermittelt beispielsweise fast 60 Prozent der Langzeitarbeitslosen an Unternehmen im eigenen Landkreis und 30 Prozent innerhalb des Saarlandes. Ihr größerer Handlungsspielraum gibt den Kommunen die Möglichkeit, einer individuellen Beratung und Betreuung. Denn oftmals müssen vor einer möglichen Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis andere Probleme bewältigt werden, wie Suchterkrankungen oder Schuldenberatung. Solche Betreuungseinrichtungen befinden sich häufig in kommunaler Trägerschaft und liegen damit nah am kommunalen Arbeitsvermittler. Der starke regionale Bezug bringt allerdings auch Nachteile mit sich. So würde eine generelle regionalisierte Arbeitsvermittlung dazu führen, dass eine Steuerung durch den Bund kaum noch möglich wäre. Da der Bund jedoch die Grundsicherungsleistungen finanziert, muss für ihn auch eine Steuerung der Arbeitsmarktpolitik möglich bleiben. Weiterhin würde die bundesweite Vermittlung von Arbeitssuchenden erschwert, da jede Kommune ihre eigene Arbeitsweise einführen könnte. Dies könnte dazu führen, dass in verschiedenen Kommunen dem Arbeitssuchenden unterschiedliche Leistungsstandards zur Verfügung stehen. Auch rein statistische Erhebungen würden zunehmend erschwert werden.

Dagegen verhalten sich die Vor- und Nachteile einer zentralisierten Arbeitsvermittlung fast spiegelverkehrt zum Kommunalmodell. Einheitliche Standards wären gewährleistet und eine arbeitspolitische Maßnahme würde bundeseinheitlich umgesetzt werden können. Auch ließen sich Synergien bei Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen erzielen, da Personal gebietsübergreifend eingesetzt werden könnte. Es besteht jedoch die Gefahr, dass Problemfälle wie Langzeitarbeitslose, Suchtkranke oder immobile Arbeitssuchende nicht individuell genug betreut, sondern lediglich verwaltet würden.

Die Frage „Wer kann es besser und warum?“ sollte von einer Expertengruppe geklärt werden. Diese stellte Ende 2008 ihr Untersuchungsergebnis dem Bundestag vor. Dabei bestätigten sich die jeweiligen Vor- und Nachteile der Trägermodelle. Kommunale Träger erzielen bessere Ergebnisse bei Arbeitssuchenden mit hohem Betreuungsbedarf, die vorerst in gering entlohnte Beschäftigung vermittelt werden und zusätzlich Hilfe zum Lebensunterhalt vom Amt erhalten. ARGEn vermitteln schneller in die sogenannte bedarfsdeckende Beschäftigung, womit das grundsätzlich gesetzte Ziel erreicht ist, dass die Menschen nicht mehr auf Hilfe vom Staat angewiesen sind. Es lässt sich jedoch keine Aussage darüber treffen, welcher der beiden Effekte den anderen finanziell überwiegt.

Und so ist die Arbeits- und Sozialministerkonferenz auch zu dem Ergebnis gekommen, in Zukunft beide Formen der Arbeitsvermittlung zuzulassen. Sowohl die kommunale Trägerschaft, als auch die ARGEn sollen in geänderter Form weitergeführt werden dürfen. Bislang liegt jedoch kein Gesetzentwurf vor, wie dies ausgestaltet werden soll. Erst dann steht fest, wie hoch der Umstrukturierungsaufwand sein wird und ob eine Grundgesetzänderung vorgenommen werden muss.


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